MiCA: Übergangsfrist für Krypto-Anbieter endete am 1. Juli 2026
Die CSSF informiert Verbraucher darüber, worauf sie jetzt achten sollten
Am 1. Juli 2026 endete eine wichtige Übergangsfrist für Kryptoanbieter in der Europäischen Union. Sogenannten Virtual Asset Service Providern (VASP) ist es nunmehr nicht mehr gestattet, ihre Dienstleitungen ohne eine Genehmigung als Crypto Asset Service Provider (CASP) anzubieten.
Daher sollten Kunden, die Kryptowerte wie Bitcoin, Ether, Stablecoins oder andere digitale Werte über eine App oder Online-Plattform halten, jetzt prüfen, ob ihr Anbieter seine Dienste weiterhin in der EU anbieten darf.
Was Kunden von Kryptoanbietern jetzt tun sollten
- Prüfen Sie die Internetseite Ihres Anbieters. Informationen zum offiziellen Namen und den Genehmigungen des Anbieters finden sich in der Regel im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Konsultieren Sie das ESMA-Register. Dort können Verbraucher nachsehen, ob ein Anbieter in der EU als CASP geführt wird;
- Im Register der CSSF finden sich die in Luxemburg beaufsichtigten Anbieter.
Wenn ein Anbieter nicht auffindbar ist oder keine klaren Informationen bereitstellt, sollten Kunden direkt beim Anbieter nachfragen. Wichtig sind insbesondere Angaben zur CASP-Zulassung, der zuständigen Aufsichtsbehörde und den Möglichkeiten, Dienstleistungen rund um Kryptowerte weiterhin anbieten zu können.
Umgekehrte Kontaktaufnahme (sog. reverse solicitation) als Schlupfloch für Kryptoanbieter, die nicht in der EU ansässig sind?
Kryptoanbieter aus Drittländern, die in der EU ansässigen Kunden aktiv ihre Dienstleistungen anbieten, benötigen ebenfalls eine Genehmigung als CASP innerhalb der EU.
Hiervon ausgenommen sind nur Fälle der sogenannten umgekehrten Kontaktaufnahme („reverse solicitation“), in denen der Kunde aus Eigeninitiative Kontakt mit dem Kryptoanbieter aufnimmt, um von diesem bedient zu werden. In diesem Zusammenhang dürfen Kryptoanbieter aus Drittländern jedoch nicht innerhalb der EU um Kunden werben, wie z.B. durch Internetwerbung, Broschüren, Telefonanrufe, E-Mails, Werbebanner, Pop-ups und/oder ähnliche Mittel auf Websites oder in sozialen Medien.
Es ist damit zu rechnen, dass sich Kryptoanbieter, die bislang nicht über die erforderlichen Genehmigungen in der EU verfügen, aber bereits EU-Kunden betreuen, verstärkt auf diese Ausnahme berufen werden, um ihre Tätigkeit aufrechterhalten zu können. Für den Verbraucher besteht hierbei die Gefahr, dass Anbietern, die sich zu Unrecht auf diese Ausnahme berufen, die Erbringung von Dienstleistungen untersagt wird und Kundenkonten kurzfristig aufgelöst werden müssen.
Was passiert, wenn Kunden von Kryptoanbietern nicht reagieren
Mit dem Ende der Übergangsfrist dürfen Krypto-Dienstleistungen in der EU grundsätzlich nur noch von Anbietern erbracht werden, die als CASP zugelassen sind. Anbieter ohne passende Zulassung müssen ihre Tätigkeit in der EU geordnet beenden.
Das kann für Kunden konkrete Folgen haben. Ein Anbieter ohne passende Zulassung darf nunmehr keine neuen Kunden in der EU aufnehmen, keine neuen Konten oder Wallets eröffnen, keine Werbung mehr machen und seine Produkte nicht mehr vertreiben. Er darf nur noch folgende Handlungen ermöglichen, die für einen geordneten Ausstieg der Kunden nötig sind:
- Kryptowerte gegen Währungen tauschen, die als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, wie z.B. Euro;
- Kryptowerte auf eine andere Plattform übertragen, die von einem Anbieter betrieben wird, der über die erforderlichen Genehmigungen verfügt; oder
- Kryptowerte auf ein Wallet übertragen, welches vom Kunden in Eigenverantwortung verwaltet wird.
Nähere Informationen und Erläuterungen zu diesem Thema und insbesondere zu Kryptowerten, Dienstleistungen und erforderlichen Genehmigungen sind auf Lëtzfin erhältlich.