Letzte Aktualisierung 12. Dezember 2023

Hinweisgeberschutz

Übersicht

    Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 vom 16. April 2014 (SSM-Rahmenverordnung) hat die CSSF einen unabhängigen Kommunikationskanal eingerichtet, damit jede Person, die guten Glaubens handelt, und bei oder mit Personen im luxemburgischen Finanzsektor arbeitet oder gearbeitet hat, der CSSF auf vertrauliche und sichere Weise etwaige Störungen oder Verstöße melden kann, die von oder bei diesen Personen begangen wurden, die der Aufsicht der CSSF unterliegen.

    Diese Veröffentlichung wird sich entsprechend den Situationen, mit denen die CSSF in diesem Bereich konfrontiert ist, sowie den unterschiedlichen Interpretationen und Richtlinien, die von dem Meldeamt für Hinweisgeber gegeben werden, weiterentwickeln. Darüber hinaus obliegt die Auslegung des Gesetzes letztendlich den zuständigen Gerichten. Die CSSF lehnt jede Verantwortung für die Verwendung und Interpretation der nachstehenden Informationen ab.

    Dieser Kanal soll weder für Beschwerden von Kunden gegen von der CSSF beaufsichtigte Personen noch für einfache Kontaktaufnahmen oder allgemeine Informationsanfragen an die CSSF genutzt werden.

    Der geltende gesetzliche Rahmen

    In Luxemburg erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die darauf abzielt, einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen zum Schutz von Hinweisgebern in bestimmten Handlungsbereichen der EU zu schaffen, durch das Gesetz vom 16. Mai 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden „Gesetz vom 16. Mai 2023“).

    Der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 16. Mai 2023 weitete den Schutz von Hinweisgebern auf Verstöße gegen das gesamte nationale Recht aus. Somit sind Hinweisgeber (oder Whistleblower), die die im Gesetz vom 16. Mai 2023 festgelegten Bedingungen erfüllen und Verstöße gegen verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften melden, als solche vor jeder Form von Repressalien geschützt.

    Die für die Meldung potenzieller oder nachgewiesener Straftaten im Finanzsektor geltenden Regeln sind bis dato Gegenstand des Gesetzes vom 16. Mai 2023, das durch Bestimmungen in den folgenden sektorbezogenen Gesetzen ergänzt wird:

    • Artikel 58-1 des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, in seiner geänderten Fassung;
    • Artikel 8-3 des Gesetzes vom 12. November 2004 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eingeführt durch das Gesetz vom 25. März 2020, in seiner geänderten Fassung;
    • Artikel 58-10 des Gesetzes vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste, in seiner geänderten Fassung, das es der CSSF ermöglicht, wirksame Mechanismen einzurichten, um die Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 an die CSSF zu begünstigen;
    • Artikel 149ter des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, in seiner geänderten Fassung;
    • Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) des Rates vom 15. Oktober 2013;
    • Titel 3 (Artikel 36 bis 38) der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 (SSM-Rahmenverordnung);
    • Artikel 36, Absatz 7, des Gesetzes vom 23. Juli 2016 über den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, in seiner geänderten Fassung;
    • Artikel 8 und Anhang des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 über Marktmissbrauch, in seiner geänderten Fassung;
    • Artikel 46 des Gesetzes vom 30. Mai 2018 über Märkte für Finanzinstrumente, in seiner geänderten Fassung;
    • Artikel 271-1 und folgende des Arbeitsgesetzbuchs, eingeführt durch das Gesetz vom 13. Februar 2011 zur Stärkung der Mittel zur Korruptionsbekämpfung, in seiner geänderten Fassung;
    • Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 über Zentralverwahrer und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
    • Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2019 über Wertpapierprospekte.

    Die CSSF ist nur für die Bearbeitung von Meldungen über Verstöße gegen Vorschriften im Finanzsektor zuständig, vorbehaltlich der ihr durch das Gesetz vom 23. Dezember 1998 über die Gründung einer Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor („Gesetz vom 23. Dezember 1998“) und durch verschiedene sogenannte „sektorbezogene“ Gesetze, die für den Finanzsektor gelten, übertragenen Befugnisse. Weitere Informationen zu den Aufgaben und Kompetenzen der CSSF finden Sie auf der Seite Die CSSF.

    Jeder kann sich an das Meldeamt für Hinweisgeber wenden, um je nach Art der Meldung allgemeine Informationen über die zuständige Behörde zu erhalten.

    Wer ist betroffen?

    Das Gesetz vom 16. Mai 2023 schützt Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und Informationen über Verstöße in einem beruflichen Kontext (aktuelles, vergangenes oder zukünftiges Arbeitsverhältnis) erhalten haben, darunter:

    • Arbeitnehmer (einschließlich Staatsbeamte und-angestellte);
    • Selbstständige;
    • Aktionäre und Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder sowie Ehrenamtler und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
    • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

    Es schützt ebenfalls:

    • Mittler (eine natürliche Person, die einem Hinweisgeber vertraulich hilft);
    • Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen und Gefahr laufen, Opfer von Repressalien zu werden, wie z. B. Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers;
    • juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er berufliche Verbindungen unterhält;
    • Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, anschließend jedoch identifiziert wurden und Repressalien erleiden;
    • Personen, die bei den zuständigen Institutionen, Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union Verstöße melden.

    Von diesem Schutz nicht betroffen sind:

    • Meldungen von Verstößen gegen die nationale Sicherheit;
    • Hinweisgeber, deren Beziehungen durch Folgendes abgedeckt sind:
      • die ärztliche Schweigepflicht;
      • die Verschwiegenheitspflicht zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten;
      • das Berufsgeheimnis, an das ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher gebunden ist;
      • das Beratungsgeheimnis der Justiz;
      • das Strafprozessrecht.

    Es ist zu beachten, dass die CSSF die Meldungen aller Personen, die guten Glaubens handeln und mögliche Störungen oder Verstöße melden möchten, die von oder bei Rechtsträgern begangen werden, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, mit dem gleichen Maß an Vertraulichkeit behandelt, einschließlich Personen, die nicht betroffen sind von dem durch das Gesetz vom 16. Mai 2023 vorgesehenen Schutz.

    Was kann gemeldet werden?

    Der Hinweisgeber kann alle Verstöße gegen nationales Recht und/oder das Recht der Europäischen Union melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:

    • rechtswidrig sind; oder
    • dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften des nationalen Rechts oder des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts zuwiderlaufen.

    Er kann alle Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf Folgendes übermitteln:

    • tatsächliche oder potenzielle Verstöße; und
    • Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
    • die begangen wurden oder wahrscheinlich erfolgen werden:
      • in der Organisation, in der er tätig ist oder war; oder
      • in einer anderen Organisation, mit der er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand.

    Der Hinweisgeber darf keine Informationen offenlegen, die er sich durch Begehen einer Straftat beschafft hat oder zu denen er durch eine Straftat Zugriff hatte.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um geschützt zu werden?

    Um, im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 2023, vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, muss der Hinweisgeber:

    • hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen; und
    • eine Meldung entweder intern (über die Meldekanäle seines Unternehmens oder seiner Behörde), extern (über die Meldekanäle der CSSF), oder öffentlich (infolge einer ergebnislosen externen Meldung) eingereicht haben.

    Vertraulichkeit und Verarbeitung von Daten

    Vertraulichkeit

    Die CSSF verpflichtet sich, die Identität des Whistleblowers im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu schützen. Mit anderen Worten: Weder die Identität des Arbeitnehmers, der einen Whistleblowing durchgeführt hat, noch die Identität möglicherweise beteiligter Dritter wird ohne die ausdrückliche Zustimmung des Whistleblowers offengelegt.

    Die CSSF legt nicht offen:

    • weder die Identität des Hinweisgebers ohne seine ausdrückliche Zustimmung;
    • noch andere Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

    Gegebenenfalls benutzt die CSSF-Geschäftsgeheimisse nicht oder legt sie nicht offen für Zwecke, die über das für geeignete Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

    Die Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers kann nur aufgehoben werden, wenn dies eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht, auferlegt durch das geänderte Gesetz vom 8. Juni 2004 über die Meinungsfreiheit in den Medien oder durch das Recht der Europäischen Union im Rahmen der Untersuchungen durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.

    In einem solchen Fall benachrichtigt die CSSF den Hinweisgeber schriftlich unter Erläuterung der Gründe, bevor dessen Identität offengelegt wird, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden.

    Fällt eine Meldung nicht in den Zuständigkeitsbereich der CSSF, wird diese Meldung vertraulich und sicher an die zuständige Behörde gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 übermittelt. Die gesammelten Daten können an andere zuständige nationale Behörden oder an zuständige Institutionen, Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union im Rahmen der in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 vorgesehenen Zusammenarbeit übermittelt werden.

    Wenn eine an die CSSF übermittelte Meldung Gegenstand einer Untersuchung bezüglich des behaupteten Sachverhalts sein muss, leiten die zum Zugriff auf die Meldungen befugten Personen die Meldung je nach Inhalt an die zuständigen Stellen innerhalb der CSSF weiter. Ist eine Anonymisierung ohne Beeinträchtigung der Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit der CSSF nicht möglich, werden nur die für die Untersuchung erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt.

    Verarbeitung von personenbezogenen Daten

    Zweck der Datenverarbeitung

    Um die ihr per Gesetz vom 16. Mai 2023 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen, kann sich die CSSF zur Verarbeitung personenbezogener Daten veranlasst sehen.

    Jede nach dem Gesetz vom 16. Mai 2023 vorgenommene Bearbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, nachstehend „Datenschutz-Grundverordnung“ oder „DSGVO“.

    Als personenbezogene Daten verarbeitende, öffentliche Behörde ist die CSSF zur Einhaltung der Pflichten angehalten, die ihr in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche obliegen.

    Nach der Prüfung können die so erhaltenen personenbezogenen Daten, sofern erforderlich und vorbehaltlich der oben genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben oder Untersuchungen verarbeitet werden, die in den Zuständigkeitsbereich der CSSF fallen. In diesem Zusammenhang ist die Datenverarbeitung für die Erfüllung der der CSSF übertragenen Aufgabe von öffentlichem Interesse erforderlich (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der DSGVO).

    Dauer der Datenspeicherung

    Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung offensichtlich nicht relevant sind, werden nicht erhoben bzw. im Falle einer unbeabsichtigten Erhebung unverzüglich wieder gelöscht.

    Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer als unbegründet angesehenen Meldung eingehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der CSSF fällt, werden umgehend von den befugten Beamten gelöscht.

    Die über eine Meldung erhaltenen personenbezogenen Daten werden für drei Monate nach Abschluss, der von der CSSF in Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durchgeführten Ermittlungen oder des Verfahrens bezüglich der in der Meldung angeführten Sachverhalte bis zum Ende der Beschwerdefrist aufbewahrt.

    Gemäß dem Gesetz vom 17. August 2018 über die Archivierung müssen Akten mit Denkmalwert zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse über diese administrative Nutzungsdauer hinaus aufbewahrt werden.

    Kontakt

    Bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die CSSF können Sie sich per E-Mail an die folgende Adresse an den Datenschutzbeauftragten (DPO) der CSSF wenden: dpo@cssf.lu oder per Post an die folgende Adresse:

    Commission de Surveillance du Secteur Financier
    DPO / Pascal Pirih
    283, route d’Arlon
    L-1150 Luxembourg

    Im Übrigen wird auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung der CSSF verwiesen: Allgemeine Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung – CSSF

    Wie kann man der CSSF einen Verstoß melden?

    Personen, die Gesetzesverstöße melden möchten, können der CSSF eine externe Meldung zukommen lassen, entweder direkt oder nach einer erstatteten internen Meldung, vorausgesetzt, dass der Verstoß intern wirksam behoben werden kann und sie der Ansicht sind, dass keine Gefahr von Repressalien besteht.

    Wer Gesetzesverstöße melden möchte, die in den Zuständigkeitsbereich der CSSF fallen, kann sich auf Französisch, Luxemburgisch, Deutsch oder Englisch an die CSSF wenden:

    Das Formular ist insoweit vorzuziehen, da dieser Kanal es ermöglicht, die Anforderungen an Unabhängigkeit und Autonomie bei der Entgegennahme und Bearbeitung der gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 eingegangenen Meldungen am besten zu gewährleisten.

    Die externen Meldekanäle der CSSF gewährleisten die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Nur bestimmte befugte CSSF-Beamte haben Zugriff auf die so übermittelten Informationen und sind gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998, der auf Artikel 458 des Strafgesetzbuchs verweist, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

    Die CSSF zeichnet telefonische Meldungen nicht auf, kann aber ein genaues Protokoll mit den wichtigsten Gesprächsinhalten erstellen, und gibt dem Hinweisgeber die Möglichkeit, die Meldung zu überprüfen, zu korrigieren und per Unterschrift zu bestätigen.

    Im Falle einer Meldung über andere Kanäle oder andere Mitarbeiter der CSSF sind Letztere ebenfalls zur Einhaltung des Geheimnisses der Identität des Hinweisgebers oder diejenige der betroffenen Person verpflichtet und leiten die Meldung schnellstmöglich an die für die Bearbeitung zuständigen Beamte weiter. Zur Erinnerung: Alle CSSF-Beamte unterliegen dem Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuchs und gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998.

    Interne Meldung erstatten

    Jede juristische Person des privaten Sektors (ab 50 Arbeitnehmern) und des öffentlichen Sektors (außer Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und Rechtsträger mit weniger als 50 Arbeitnehmern) muss interne Meldekanäle und -verfahren anbieten und das Ergreifen von entsprechenden Folgemaßnahmen sicherstellen.

    Juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von internen Meldungen und das Ergreifen entsprechender Folgemaßnahmen Ressourcen teilen. Ihre Meldekanäle müssen zum 17. Dezember 2023 funktionsfähig sein.

    Personen, die Gesetzesverstöße melden möchten, wird nahegelegt, die interne Meldung zu bevorzugen, bevor sie auf eine externe Meldung zurückgreifen, es sei denn, die interne Meldung könnte ihnen schaden (beispielsweise Repressalien durch den Arbeitgeber).

    Das Meldeamt für Hinweisgeber kann jede Person, die eine Meldung erstatten möchte, informieren und unterstützen.

    Folgemaßnahmen und Bearbeitung der Meldung durch die CSSF

    Die CSSF nimmt die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Meldungen entgegen und gewährleistet das Ergreifen entsprechender Folgemaßnahmen. Zur Erinnerung: Weitere Informationen zu den Aufgaben und dem Zuständigkeitsbereich der CSSF finden Sie hier. Sie kann die von der Meldung betroffenen Personen unter strikter Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers schriftlich um die Übermittlung aller Auskünfte ersuchen, die sie für notwendig erachtet.

    Die CSSF stellt insbesondere sicher:

    • den Eingang der Meldung binnen 7 Tagen nach deren Eingang zu bestätigen, es sei denn:
      • der Hinweisgeber hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen; oder
      • es gibt hinreichende Gründe zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde;
    • ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu ergreifen.

    Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuchs wird die CSSF den Whistleblower nicht über die konkreten Maßnahmen informieren, die im Anschluss an seine Meldung ergriffen wurden, es sei denn, diese Maßnahmen werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht.

    Zusammenarbeit

    Wenn die CSSF eine Meldung erhält, für die sie nicht zuständig ist, übermittelt sie diese innerhalb einer angemessenen Frist auf vertrauliche und sichere Weise an die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2023. Diese informiert den Hinweisgeber darüber.

    Den Whistleblowern wird nahegelegt, das von der Europäischen Zentralbank (EZB) eingerichtete Warnverfahren (Whistleblowing (europa.eu)) zu nutzen, um Sachverhalte betreffend bedeutende Banken im Sinne des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) zu melden. Geht bei der CSSF dennoch eine Meldung über eine bedeutende Bank ein, leitet sie diese an die EZB weiter und informiert den Whistleblower.

    Wenn die CSSF eine Meldung über einen Verstoß gegen die Vorschriften oder Beschlüsse der EZB durch eine weniger bedeutende Bank im Sinne des SSM erhält, übermittelt sie die Meldung an die EZB, ohne die Identität des Hinweisgebers mitzuteilen, es sei denn, der Whistleblower gibt seine ausdrückliche Zustimmung.

    Befugnisse der CSSF

    Zusätzlich zu ihren Ermittlungsbefugnissen kann die CSSF eine Verwaltungsstrafe gegen natürliche und juristische Personen verhängen:

    1° die eine Meldung behindern oder zu behindern versuchen;
    2° die sich weigern, die von der CSSF im Rahmen ihrer Aufgaben angeforderten Informationen bereitzustellen, oder unvollständige oder falsche Informationen bereitstellen;
    3° die die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber verletzen;
    4° die sich weigern, den festgestellten Verstoß zu beheben;
    5° die entgegen dem Gesetz vom 16. Mai 2023 keine Kanäle und Verfahren für die interne Meldung und deren Folgemaßnahmen einrichten.

    Der Betrag der so verhängten Geldstrafe kann zwischen 1.500 und 250.000 Euro liegen. Der Höchstbetrag der Geldstrafe kann im Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren, nachdem die Entscheidung über die Verhängung der Sanktion endgültig wird, verdoppelt werden.

    Gegen die von der CSSF gemäß dem Gesetz vom 16. Mai 2023 getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden.

    Der Hinweisgeber, der wissentlich falsche Informationen gemeldet oder öffentlich offengelegt hat, kann zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 bis 50.000 Euro verurteilt werden.

    Die zivilrechtliche Haftung des Hinweisgebers einer falschen Meldung kann geltend gemacht werden. Juristische Personen können vor dem zuständigen Gericht eine Entschädigung für den erlittenen Schaden beantragen.

    Offenlegung

    Ein Hinweisgeber, der einen Verstoß offenlegt, hat Anspruch auf Schutz durch das Gesetz vom 16. Mai 2023, wenn:

    • er zunächst entweder eine interne und externe Meldung oder auf direktem Weg eine externe Meldung erstattet hat, jedoch nach der entsprechenden Meldung binnen 3 Monaten keine geeignete Maßnahme ergriffen wurde; oder
    • er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass:
      • der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung für das öffentliche Interesse darstellen kann (beispielsweise in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens); oder
      • im Falle einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird (beispielsweise, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder wenn zwischen einer Behörde und dem Hinweisgeber Absprachen bestehen könnten oder die Behörde an dem Verstoß beteiligt sein könnte).

    Schutz vor Repressalien

    Keine Haftung der Hinweisgeber

    Die Hinweisgeber, die die Voraussetzungen für den Schutz erfüllen, verletzen nicht das Gesetz hinsichtlich der Offenlegung von Informationen und können nicht haftbar gemacht werden:

    • für die (interne und/oder externe) Meldung oder die Offenlegung, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Rechtsverstoß aufzudecken;
    • für die Art und Weise der Beschaffung der Informationen, die gemeldet oder offengelegt wurden, oder den Zugriff auf diese Informationen (es sei denn, die Beschaffung oder der Zugriff stellen eine eigenständige Straftat dar);
    • aufgrund von Meldungen oder Offenlegungen, einschließlich in Gerichtsverfahren wegen Verleumdung, Verletzung des Urheberrechts, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie wegen privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder arbeitsrechtlicher Schadensersatzansprüche.

    Sie können dann auf diese Meldung oder Offenlegung verweisen, um die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

    Verbotene Repressalien

    Jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien, ist gegenüber den Hinweisgebern aufgrund der von ihnen erstatteten Meldung untersagt.

    Insbesondere verboten und von Rechts wegen nichtig sind:

    • die Suspendierung eines Arbeitsvertrags, die Entlassung, die Kündigung, die Nichtverlängerung oder vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags oder vergleichbare Maßnahmen;
    • die Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
    • die Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
    • die Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
    • verhängte oder durchgeführte Disziplinarmaßnahmen, Rügen oder sonstige Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen;
    • die Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
    • die negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
    • die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
    • der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

    Ebenfalls verboten sind:

    • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
    • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
    • Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
    • Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
    • psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

    Maßnahmen gegen Repressalien

    Der Hinweisgeber, der Repressalien erleidet, kann binnen 15 Tagen nach der Mitteilung der Repressalien beim zuständigen Gericht die Feststellung der Nichtigkeit der Repressalien und die Anordnung von deren Einstellung beantragen.

    Eine Person, die die Nichtigkeit der Repressalien nicht geltend gemacht hat oder die deren Nichtigkeitserklärung bereits erwirkt hat, kann zudem eine Schadensersatzklage einreichen.

    Die CSSF empfiehlt, im Falle von gerichtlichen Klagen die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

    Wer Repressalien ergreift oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber einleitet, muss mit einer Geldstrafe von 1.250 bis 25.000 Euro rechnen.

    Umkehr der Beweislast

    Für den Hinweisgeber, der benachteiligende Maßnahmen erleidet, gilt automatisch die Vermutung, dass diese Maßnahmen aufgrund seiner Meldung als Repressalien gegen ihn ergriffen wurden.

    Es obliegt somit der Person, die diese Maßnahmen ergriffen hat, deren Gründe zu beweisen.

    Dokumentation

    Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

    Formulare

    Kontakt

    Service juridique « Affaires générales » Whistleblowing
    +352 2625 1 2757 (für den Erstkontakt während der Bürozeiten)
    Formular (Kanal, der es ermöglicht, die Anforderungen an Unabhängigkeit und Autonomie bei der Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen bestmöglich zu gewährleisten)