Zahlungskonten

Übersicht

    Allgemeine Informationen

    Das Gesetz vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten (“das Gesetz über Zahlungskonten“) enthält Vorschriften zu den nachstehenden Themen:

    • Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte;
    • Zahlungskontenwechsel;
    • Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Funktionen.

    Die CSSF wurde ermächtigt, die Anwendung und Durchsetzung des Gesetzes über Zahlungskonten sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat die CSSF alle erforderlichen Aufsichts-, Inspektions- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die CSSF kann im Falle eines Verstoßes gegen das Gesetz über Zahlungskonten Sanktionen gegen den Finanzdienstleister verhängen (Verwarnung, Mahnung, Ordnungsstrafen bis zu 250.000 Euros, Verbot Zahlungskonten anzubieten).

    Des Weiteren ist die CSSF für die Annahme von Kundenbeschwerden von Verbrauchern im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Gesetz über Zahlungskonten gegen die von ihr beaufsichtigten Unternehmen zuständig. Die CSSF wird hierbei als vermittelnde Stelle mit dem Ziel einer außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführer und Unternehmen tätig.

    Das Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher laufendes Konto, das für die Vornahme von Anlagen, Ausführungen von Überweisungen und Barabhebungen genutzt werden kann. Das Kontokorrent ist beispielsweise ein Zahlungskonto.

    Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte

    Transparenz der Zahlungskontenentgelte

    Um sicherzustellen, dass die Verbraucher transparente Informationen über Zahlungskonten erhalten, sieht das Gesetz über Zahlungskonten vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher die nachstehenden Dokumente zur Verfügung stellen muss:

    • eine Entgeltinformation und
    • eine Entgeltaufstellung.

    Die Entgeltinformation

    Das Gesetz über Zahlungskonten sieht vor, dass Verbraucher rechtzeitig, bevor sie einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation von dem Zahlungsdienstleister erhalten.

    Die Entgeltinformation informiert den Verbraucher über die Entgelte, die ihm über ein Jahr in Rechnung gestellt wurden. Dazu gehören die Entgelte betreffend:

    • Kontoführung;
    • Ausgabe einer Kreditkarte;
    • Ausgabe einer Debitkarte;
    • Eingeräumte Kontoüberziehung;
    • Überweisung;
    • Dauerauftrag;
    • Lastschrift; und
    • Bargeldauszahlung.

    Die Entgeltaufstellung

    Der Zahlungsdienstleister muss den Verbrauchern gemäß dem Gesetz über Zahlungskonten mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte zukommen lassen. In dieser Entgeltaufstellung finden Verbraucher eine Liste aller in Bezug auf ihre Zahlungskonten über ein Jahr in Rechnung gestellten Zahlungsentgelte.

    Vergleich der Zahlungskontenentgelte

    Die CSSF hat im Einklang mit dem Gesetz über Zahlungskonten eine Vergleichswebsite erstellt, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die für die Erbringung der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungen von solchen Zahlungsdienstleistern erhoben werden, welche:

    • über mindestens 25 Filialen in Luxemburg verfügen und mindestens 2,5% der gemäß Artikel 1, Absatz 36 des abgeänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den Zahlungsausfall von Kreditinstituten und gewissen Wertpapierfirmen garantierten Einlagen halten;
    • oder eine ausdrückliche Anfrage zur Veröffentlichung ihrer Gebühren bei der CSSF eingereicht haben.

    Die Vergleichswebsite der CSSF kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://www.frais-compte-paiement.lu.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die auf der Vergleichswebsite veröffentlichten Entgelte von den Gebühren abweichen können, die ein Zahlungsdienstleister seinen Kunden gegenüber im Rahmen eines Dienstleistungspakets anbietet.

    Zahlungskontowechsel

    Das Gesetz über Zahlungskonten enthält Bestimmungen bezüglich der durch den Verbraucher in Luxemburg veranlassten Übertragung aller oder eines Teils der mit einem Zahlungskonto verbundenen Zahlungsdienstleistungen (z.B Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge) auf ein Zahlungskonto bei einem anderen Zahlungsdienstleister. Sofern der Verbraucher den Kontowechsel nicht selber durchführen möchte, kann dieser laut Gesetz über Zahlungskonten den „neuen“ Zahlungsdienstleister ermächtigen, sich um alle erforderlichen Schritte zu kümmern, die für einen reibungslosen Kontowechsel erforderlich sind.

    Die Verbraucher legen in ihrer Ermächtigung schriftlich fest, welche Aufgaben der „neue“ Zahlungsdienstleister zu erfüllen hat, und teilen ihr den Termin mit, an dem Daueraufträge oder Lastschriften, die mit dem zu übertragenden Zahlungskonto verbunden sind, ausgeführt werden sollen.

    Diesbezüglich weist das Gesetz über Zahlungskonten darauf hin, dass Gebühren, die der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Kontowechsels berechnet, angemessen sein müssen.

    Basiskonto

    Institute, die in Luxemburg kumulativ die folgenden beiden Bedingungen erfüllen, müssen Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (im Folgenden: Basiskonto) anbieten:

    1. über mindestens 25 Geschäftsstellen in Luxemburg verfügen;
    2. mindestens 2,5% der gesicherten Einlagen im Sinne von Artikel 1, Punkt 36 des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierunternehmen halten.

    Die Institute, die diese Bedingungen erfüllen und dementsprechend Verbrauchern Basiskonten in Luxemburg anbieten müssen, sind die folgenden:

    • Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg;
    • Banque Raiffeisen;
    • BGL BNP Paribas;
    • POST Luxembourg.

    Darüber hinaus hat sich die Banque Internationale à Luxembourg dazu entschieden, ebenfalls Basiskonten anzubieten.

    Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, einschließlich Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, haben das Recht, bei den obengenannten Instituten ein Basiskonto zu eröffnen und sind berechtigt, dieses Basiskonto unabhängig von ihrem Wohnsitz zu nutzen.


    Ein Basiskonto
    beinhaltet die folgenden Dienste:

    1. Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
    2. Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
    3. Dienste, die innerhalb der Europäischen Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto, an einem Schalter oder an Geldautomaten während und außerhalb der Öffnungszeiten der betreffenden Institute ermöglichen;
    4. Dienste, die es ermöglichen, folgende Zahlungsvorgänge in der Europäischen Union auszuführen:
    1. Lastschriften;
    2. Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
    3. Überweisungen, einschließlich Daueraufträge, die soweit vorhanden, über Endgeräte, an Schaltern und mittels Online-Diensten der betreffenden Institute ausgeführt werden.

    Institute, die Basiskonten anbieten, können einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Basiskontos ablehnen, wenn der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto in Luxemburg hat, welches es ihm ermöglicht, die oben aufgeführten Dienste zu nutzen (es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass dieses Konto geschlossen wird).

    Es ist zu beachten, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt werden kann, wenn der Verbraucher im Rahmen des Antragsverfahrens zur Eröffnung des Basiskontos falsche oder irreführende Angaben macht oder wenn das Institut, bei welchem diese Eröffnung beantragt wurde, den begründeten Verdacht hat, dass das Basiskonto für rechtswidrige Zwecke verwendet werden könnte.

    Institute, die Basiskonten anbieten, müssen unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des vollständigen Antrags entweder diese Konten eröffnen oder den Eröffnungsantrag für solche Konten ablehnen.

    Im Falle einer Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung eines Basiskontos hat das Institut den Verbraucher grundsätzlich unmittelbar über die Ablehnung und die genauen Gründe für die Ablehnung zu informieren, es sei denn, diese Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entgegenstehen.

    Die Institute, die Basiskonten anbieten, informieren die Verbraucher über das Verfahren zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos und über das ihnen zustehende Recht, sich an die CSSF zu wenden, um gegen die Ablehnung vorzugehen. Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Institute den Verbrauchern die einschlägigen Kontaktdaten für eine Kontaktaufnahme mit der CSSF.

    Ein Verbraucher kann sich auch dann an die CSSF wenden, wenn er der Ansicht ist, dass das Institut, das ihm ein Basiskonto eröffnet hat, dieses Konto ungerechtfertigt geschlossen hat. Die zulässigen Gründe für die Schließung eines Basiskontos sind in Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten aufgeführt.

    Dokumentation