Letzte Aktualisierung 13. Dezember 2023

Zahlungskonten

Übersicht

    Allgemeine Informationen

    Das Gesetz vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten (“das Gesetz über Zahlungskonten“) enthält Vorschriften zu den nachstehenden Themen:

    • Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte;
    • Zahlungskontenwechsel;
    • Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Funktionen.

    Die CSSF wurde ermächtigt, die Anwendung und Durchsetzung des Gesetzes über Zahlungskonten sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat die CSSF alle erforderlichen Aufsichts-, Inspektions- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die CSSF kann im Falle eines Verstoßes gegen das Gesetz über Zahlungskonten Sanktionen gegen den Finanzdienstleister verhängen (Verwarnung, Mahnung, Ordnungsstrafen bis zu 250.000 Euros, Verbot Zahlungskonten anzubieten).

    Des Weiteren ist die CSSF für die Annahme von Kundenbeschwerden von Verbrauchern im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Gesetz über Zahlungskonten gegen die von ihr beaufsichtigten Unternehmen zuständig. Die CSSF wird hierbei als vermittelnde Stelle mit dem Ziel einer außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführer und Unternehmen tätig.

    Das Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher laufendes Konto, das für die Vornahme von Anlagen, Ausführungen von Überweisungen und Barabhebungen genutzt werden kann. Das Kontokorrent ist beispielsweise ein Zahlungskonto.

    Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte

    Transparenz der Zahlungskontenentgelte

    Um sicherzustellen, dass die Verbraucher transparente Informationen über Zahlungskonten erhalten, sieht das Gesetz über Zahlungskonten vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher die nachstehenden Dokumente zur Verfügung stellen muss:

    • eine Entgeltinformation und
    • eine Entgeltaufstellung.

    Die Entgeltinformation

    Das Gesetz über Zahlungskonten sieht vor, dass Verbraucher rechtzeitig, bevor sie einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation von dem Zahlungsdienstleister erhalten.

    Die Entgeltinformation informiert den Verbraucher über die Entgelte, die ihm über ein Jahr in Rechnung gestellt wurden. Dazu gehören die Entgelte betreffend:

    • Kontoführung;
    • Ausgabe einer Kreditkarte;
    • Ausgabe einer Debitkarte;
    • Eingeräumte Kontoüberziehung;
    • Überweisung;
    • Dauerauftrag;
    • Lastschrift; und
    • Bargeldauszahlung.

    Die Entgeltaufstellung

    Der Zahlungsdienstleister muss den Verbrauchern gemäß dem Gesetz über Zahlungskonten mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte zukommen lassen. In dieser Entgeltaufstellung finden Verbraucher eine Liste aller in Bezug auf ihre Zahlungskonten über ein Jahr in Rechnung gestellten Zahlungsentgelte.

    Vergleich der Zahlungskontenentgelte

    Die CSSF hat im Einklang mit dem Gesetz über Zahlungskonten eine Vergleichswebsite erstellt, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die für die Erbringung der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungen von solchen Zahlungsdienstleistern erhoben werden, welche:

    • über mindestens 25 Filialen in Luxemburg verfügen und mindestens 2,5% der gemäß Artikel 1, Absatz 36 des abgeänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den Zahlungsausfall von Kreditinstituten und gewissen Wertpapierfirmen garantierten Einlagen halten;
    • oder eine ausdrückliche Anfrage zur Veröffentlichung ihrer Gebühren bei der CSSF eingereicht haben.

    Die Vergleichswebsite der CSSF kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://www.frais-compte-paiement.lu.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die auf der Vergleichswebsite veröffentlichten Entgelte von den Gebühren abweichen können, die ein Zahlungsdienstleister seinen Kunden gegenüber im Rahmen eines Dienstleistungspakets anbietet.

    Zahlungskontowechsel

    Das Gesetz über Zahlungskonten enthält Bestimmungen bezüglich der durch den Verbraucher in Luxemburg veranlassten Übertragung aller oder eines Teils der mit einem Zahlungskonto verbundenen Zahlungsdienstleistungen (z.B Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge) auf ein Zahlungskonto bei einem anderen Zahlungsdienstleister. Sofern der Verbraucher den Kontowechsel nicht selber durchführen möchte, kann dieser laut Gesetz über Zahlungskonten den „neuen“ Zahlungsdienstleister ermächtigen, sich um alle erforderlichen Schritte zu kümmern, die für einen reibungslosen Kontowechsel erforderlich sind.

    Die Verbraucher legen in ihrer Ermächtigung schriftlich fest, welche Aufgaben der „neue“ Zahlungsdienstleister zu erfüllen hat, und teilen ihr den Termin mit, an dem Daueraufträge oder Lastschriften, die mit dem zu übertragenden Zahlungskonto verbunden sind, ausgeführt werden sollen.

    Diesbezüglich weist das Gesetz über Zahlungskonten darauf hin, dass Gebühren, die der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Kontowechsels berechnet, angemessen sein müssen.

    Basiszahlungskonto/Konto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“)

    Artikel 23, Absatz 1 des Gesetzes über Zahlungskonten sieht vor, dass Banken und POST Luxembourg (hiernach „betroffene Unternehmen“), die mindestens über 25 Filialen in Luxemburg verfügen und mindestens 2,5% der Einlagen gemäß Artikel 1, Punkt 36 des abgeänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den Zahlungsausfall von Kreditinstituten und gewissen Wertpapierfirmen garantierten Einlagen halten, Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten müssen.

    Die nachstehenden betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Luxemburg anzubieten:

    • Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg;
    • Banque Internationale à Luxembourg;
    • Banque Raiffeisen;
    • BGL BNP Paribas;
    • POST Luxembourg.

    Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen beinhaltet folgende Dienste:

    • Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
    • Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
    • Dienste die eine Barabhebung ermöglichen;
    • Ausführungen folgender Zahlungsvorgänge:
      • Lastschriften;
      • Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
      • Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

    Das Gesetz über Zahlungskonten sieht vor, dass betroffene Unternehmen, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ablehnen können, sofern ein Verbraucher bereits ein Zahlungskonto bei einem anderen betroffenen Unternehmen in Luxemburg unterhält, das es ihm ermöglicht, die oben genannten Dienste in Anspruch zu nehmen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen kann auch abgelehnt werden, wenn der Verbraucher im Rahmen des Antragsverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht hat oder wenn das betroffene Unternehmen den Verdacht hat, dass das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen für einen rechtswidrigen Zweck verwendet wird.

    Im Falle einer Ablehnung der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen hat das betroffene Unternehmen den Verbraucher unmittelbar über seine Entscheidung und die Gründe die zur Ablehnung geführt haben sowie über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages zu informieren.

    Das betroffene Unternehmen informiert den Verbraucher darüber, dass er das Recht hat, eine Beschwerde bei der CSSF einzureichen, und übermittelt dem Verbraucher die relevanten Kontaktdaten.

    Ein Verbraucher kann sich auch an die CSSF wenden, wenn er der Ansicht ist, dass sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen von dem betroffenen Unternehmen rechtswidrig gekündigt worden ist.

    Dokumentation