Letzte Aktualisierung 13. Dezember 2023

Verbraucherkreditverträge

Übersicht

    Definition der Verbraucherkreditverträge

    Ein „Verbraucherkreditvertrag“ ist ein Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

    Verbraucherkredite dienen meist der Finanzierung von Konsumgütern (z.B. Kauf von Autos oder von Möbelstücken) oder der Finanzierung von Dienstleistungen (z.B. Buchung einer Reise).

    Die Bedingungen des Verbraucherschutzgesetzes (Code de la Consommation) bezüglich der Verbraucherkredite gelten nicht für Kreditverträge bei denen der Gesamtbetrag weniger als 200 EUR oder mehr als à 75.000 EUR beträgt.

    Die Bestimmungen zu den Verbraucherkreditverträgen befinden sich in Kapitel 4, Buch 2, Titel 2 des Verbraucherschutzgesetzes.

    Es ist noch zu anzumerken, dass Verbraucherkredite nicht zum Erwerb von Immobilien (z.B. zum Erwerb von Wohnungen/ Wohnhäusern oder von Grundstücken) abgeschlossen werden können.

    Betroffene Personen

    Die von den Verbraucherkreditverträgen im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes betroffenen Personen sind:

    • Verbraucher;
    • Kreditgeber;
    • Verbraucherkreditvermittler.

    Diese Personen haben im Falle eines Verbraucherkredits sowohl vertragliche als auch vorvertragliche Rechte und Pflichten, die im Verbraucherschutzgesetz festgelegt sind.

    Vorvertragliche Phase

    Informationspflicht des Kreditgebers gegenüber dem Verbraucher

    Vor Vertragsabschluss ist der Kreditgeber dazu verpflichtet dem Verbraucher die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem Verbraucher insbesondere erlauben, verschiedene Angebote zu vergleichen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.

    Diese Informationen werden dem Verbraucher in einem standardisierten Formular zur Verfügung gestellt. Zu diesen Standardinformationen gehören unter anderem:

    • Art des angebotenen Kreditvertrags;
    • Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme;
    • Laufzeit des Kreditvertrages;
    • Zinssatz;
    • Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.

    Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

    Der Kreditgeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewerten.

    Der Verbraucher muss dem Kreditgeber alle notwendigen Informationen, wie zum Beispiel Informationen über seine laufenden finanziellen Verpflichtungen (z.B. Informationen über laufende Kredite) und Informationen über aktuelle Einkünfte (z.B. Informationen über Gehalt, Pension/Rente, usw.) zur Verfügung stellen.

    Falls der Verbraucher in einem anderen EU Mitgliedstaat ansässig ist, kann der Kreditgeber, sofern notwendig, Datenbanken konsultieren, die in dem Mitgliedstaat sind, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, vorausgesetzt, dass diese Datenbanken für solche Recherchen angemessen und geeignet sind.

    Praktische Aspekte

    Der Kreditvertrag wird in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt, wobei jede Partei ein unterzeichnetes Exemplar erhält.

    Der Vertrag muss mehrere Informationen enthalten, darunter insbesondere:

    • die Art des Kredits;
    • die Laufzeit des Kreditvertrags;
    • den Kreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
    • den Zinssatz.

    Verschiedene Verzinsungsarten

    Die Verbraucherkreditverträge können mit einem festen oder einem variablen Zinssatz abgeschlossen werden.

    Kredite mit festem Zinssatz

    Der feste Zinssatz verändert sich nicht über die Laufzeit des Kreditvertrags.

    Der feste Zinssatz ermöglicht es dem Verbraucher, von Anfang an die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen an den Kreditgeber zu kennen, was den Verbraucher vor einer möglichen Erhöhung der Zinssätze schützt. Bei Festzinskrediten profitiert der Verbraucher jedoch nicht von einer möglichen Herabsetzung der Zinssätze.

    Kredite mit variablem Zinssatz

    Der variable Zinssatz ist ein Zinssatz, der während der Laufzeit des Kreditvertrags nach oben oder nach unten variiert.

    Der variable Zinssatz ermöglicht es dem Verbraucher, von einer möglichen Herabsetzung der Zinssätze zu profitieren. Im Falle einer Zinserhöhung ist der zu zahlende Zins jedoch höher.

    14-tägiges Widerrufsrecht

    Der Verbraucher kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag widerrufen.

    Gegebenenfalls muss der Verbraucher sich an die mit dem Kreditgeber vereinbarten Bestimmungen über das Widerrufsrecht halten.

    Da die Beweislast des Widerrufs beim Verbraucher liegt, ist es für ihn ratsam, dem Kreditgeber die Kündigung schriftlich mitzuteilen, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein.

    Die Widerrufsfrist beginnt entweder

    • am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder
    • an dem Tag, an dem der Verbraucher Folgendes erhält:
      • die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vertragsbedingungen usw.) und
      • die zwingenden Angaben zum Kreditvertrag, wenn dieser Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt.

    Damit der Widerruf wirksam werden kann, muss er dem Kreditgeber innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen zugesendet werden.

    Vorzeitige Rückzahlung

    Das Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung

    Der Verbraucher hat jederzeit das Recht, einen Verbraucherkredit ganz oder teilweise zurückzuzahlen, bevor der Verbraucherkredit die im Vertrag vereinbarte Laufzeit erreicht hat. Dieses Recht wird als das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits bezeichnet.

    Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung

    Möchte ein Verbraucher einen Verbraucherkredit vorzeitig zurückzahlen, muss er den Kreditgeber von seiner Absicht in Papierform oder anhand eines anderen dauerhaften Datenträgers in Kenntnis setzen.

    Entschädigungen bei vorzeitiger Kreditrückzahlung

    Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherkreditvertrags durch den Verbraucher hat der Kreditgeber grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung.

    Die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung muss fair und objektiv gerechtfertigt sein, dies für alle Kosten, die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits verbunden sind.

    Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Verbraucher verpflichtet werden, eine Entschädigung an den Kreditgeber zu leisten, sofern:

    • der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung 10.000 Euro im Laufe eines Jahres überschreitet;
    • diese Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

    Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung:

    • wenn die vorzeitige Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß den Kredit sichern soll;
    • im Falle von Überziehungsmöglichkeiten oder;
    • wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

    Die Höhe der Ausgleichsentschädigung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

    • 1% des zurückgezahlten Betrags, wenn die Laufzeit des Kredits mehr als ein Jahr beträgt;
    • 0,5% des zurückgezahlten Betrags, wenn die Laufzeit des Kredits weniger als ein Jahr beträgt.

    Der Kreditgeber kann jedoch ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen, wenn er nachweist, dass der ihm entstandene Verlust die gesetzlich festgelegte Obergrenze übersteigt.

    Die an den Kreditgeber zu leistende Entschädigung darf jedoch die Summe der Zinsen nicht überschreiten, die der Verbraucher hätte zahlen müssen, wenn er den Kredit nicht vor Ende seiner Laufzeit zurückgezahlt hätte.

    Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

    Die CSSF ist im Falle eines Rechtsstreitsim Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag dafür zuständig, eine außergerichtliche Lösung zwischen einem Verbraucher und einem Kreditgeber zu finden.

    Zwingende Vorschriften im Verbraucherschutzgesetz über Verbraucherkredite

    Die Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes über Verbraucherkreditverträge sind in dem Sinne zwingend, dass die Parteien keine Bedingungen festlegen dürfen, die im Widerspruch zu den genannten Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes stehen.

    Dokumentation

    Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

    Nützliche Links